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Muss die „Genossenschaft“ einen Wasserrohrbruch beheben?

Ja.
Ein Wasserrohrbruch stellt einen sogenannten „ernsten Schaden“ des Gebäudes dar und ist daher von der „Genossenschaft“ zu reparieren. Arbeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behebung des Wasserrohrbruches stehen, wie z.B. Wiederherstellen von Tapeten, Malerei und Verfliesung, sind auch von der „Genossenschaft“ vorzunehmen.

WICHTIG !!
Gilt nur für Mietwohnungen in einem Gebäude, das von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (=GBV) in eigenem Namen errichtet wurde oder von der GBV zum Zweck einer Sanierung größeren Umfanges gekauft wurde.


Haftungsausschluss

Das Ergebnis des Wohnrechtsberaters gibt einen Hinweis auf die österreichische Rechtslage und beruht im Wesentlichen auf Ihren Angaben. Aus diesem Grund kann die AK für das Beratungsergebnis keine Haftung übernehmen.

Wenn Sie rechtliche Schritte gegen einen Vermieter einleiten wollen oder Ihnen eine rechtliche Auseinandersetzung droht, ist eine genaue Abklärung Ihrer Rechtsposition unbedingt nötig. Wenden Sie sich dafür an Ihre AK oder an Ihr Bezirksgericht (Amtstag).