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Muss die „Genossenschaft“ die Wohnungseingangstüre (inklusive Türschloss) oder ein Fenster reparieren?

Ja. Die Wohnungseingangstüre und die Fenster zählen zu den sogenannten „allgemeinen Teilen“ des Hauses, die von der „Genossenschaft“ instand zu halten sind.
 


WICHTIG !!
Gilt nur für Mietwohnungen in einem Gebäude, das von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (=GBV) in eigenem Namen errichtet wurde oder von der GBV zum Zweck einer Sanierung größeren Umfanges gekauft wurde.


Haftungsausschluss

Das Ergebnis des Wohnrechtsberaters gibt einen Hinweis auf die österreichische Rechtslage und beruht im Wesentlichen auf Ihren Angaben. Aus diesem Grund kann die AK für das Beratungsergebnis keine Haftung übernehmen.

Wenn Sie rechtliche Schritte gegen einen Vermieter einleiten wollen oder Ihnen eine rechtliche Auseinandersetzung droht, ist eine genaue Abklärung Ihrer Rechtsposition unbedingt nötig. Wenden Sie sich dafür an Ihre AK oder an Ihr Bezirksgericht (Amtstag).